Eigentumswohnung, Haus oder Mehrfamilienhaus: Wann greift die Sanierungspflicht beim Eigentümerwechsel?

Der Eigentümerwechsel bei einer Immobilie – sei es durch Verkauf, Erbschaft oder Schenkung – bringt nicht nur neue Möglichkeiten, sondern auch rechtliche und finanzielle Pflichten mit sich. Eine der häufigsten Fragen dabei lautet:

Gibt es eine Sanierungspflicht beim Eigentümerwechsel?

Die Antwort: Ja – in bestimmten Fällen. Besonders das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet neue Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen zur energetischen Sanierung.

🧭 Überblick: Was ist die Sanierungspflicht überhaupt?

 

Die Sanierungspflicht ist gesetzlich geregelt und verpflichtet neue Eigentümer zur energetischen Nachrüstung von Gebäuden – unabhängig vom Zustand oder Alter der Immobilie. Ziel ist es, die Energieeffizienz zu verbessern und den CO₂-Ausstoß zu reduzieren.


🏠 Immobilientypen im Überblick

Die Sanierungspflicht ist nicht für alle Immobilien gleich. Entscheidend ist die Art des Gebäudes:

Immobilientyp

Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel?

Typische Pflichten

🏢 Eigentumswohnung

❌ Meist keine Pflicht – Sondereigentum ausgenommen

🏡 Einfamilienhaus

✅ Ja, bei Eigentümerwechsel greift das GEG

Dämmung, Heizung

🏘️ Doppelhaushälfte

✅ Ja, bei Eigentümerwechsel

Wie Einfamilienhaus

🏢 Mehrfamilienhaus

✅ Ja, für gesamte Gebäudehülle und Heizanlage

Dämmung, Heizung

🔁 Unterscheidung nach Transaktionsform

Nicht jede Form des Eigentümerwechsels löst die Sanierungspflicht aus. Hier die wichtigsten Unterschiede:

Art des Übergangs

Sanierungspflicht?

Details

💰 Verkauf

✅ Ja

Neue Eigentümer müssen innerhalb von 2 Jahren nachrüsten

🧓 Erbe

✅ Ja

Auch Erben gelten als neue Eigentümer im Sinne des GEG

🎁 Schenkung

✅ Ja

Gleichgestellt mit Kauf – Sanierungspflicht gilt

Wichtig: Bei Eigennutzung vor dem 1. Februar 2002 besteht Bestandsschutz – auch beim Eigentümerwechsel. Wird jedoch ein neues Haus gekauft, endet dieser Schutz.

 

🔍 Was genau muss saniert werden?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nennt klare Anforderungen, die nach einem Eigentümerwechsel greifen:

🔥 Heizungsanlage
  • Austausch von Niedertemperatur- und Konstanttemperaturkesseln über 30 Jahre alt
  • Ausnahme: Brennwert- und Niedertemperaturkessel mit Effizienzstandard
🧱 Dämmung
  • Dämmung ungedämmter oberster Geschossdecken zum unbeheizten Dachboden
  • Dämmung zugänglicher Heizungs- und Warmwasserleitungen

📆 Fristen & Sanktionen

Neue Eigentümer haben in der Regel zwei Jahre Zeit, um die Sanierungspflichten umzusetzen. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, drohen:

  • Bußgelder bis zu 50.000 €
  • Schwierigkeiten bei Verkauf oder Finanzierung

📝 Checkliste für Käufer & Erben

✅ Prüfen Sie das Baujahr der Immobilie
✅ Verlangen Sie Nachweise über die Heizungsanlage
✅ Klären Sie Dämmstandard von Decken und Rohren
✅ Holen Sie sich vor dem Kauf eine Energieberatung
✅ Lassen Sie den Energieausweis prüfen

📌 Fazit: Sanierungspflicht – Augen auf beim Eigentümerwechsel!

Wer eine Immobilie kauft, erbt oder geschenkt bekommt, übernimmt unter Umständen auch die Verantwortung für deren energetischen Zustand. Besonders bei Ein- und Mehrfamilienhäusern greift das GEG mit konkreten Pflichten.

Für Eigentumswohnungengilt: Sanierungspflichten betreffen nur Sondereigentum (z. B. eigene Heiztherme). Die Gemeinschaft ist für das Gemeinschaftseigentum zuständig. Wird eine Immobilie vor 2002 selbst genutzt und weiterhin eigengenutzt, kann Bestandsschutz gelten –aber dieser endet beim Eigentümerwechsel.

Gut beraten ist, wer sich rechtzeitig informiert und plant – denn Sanierung ist nicht nur Pflicht, sondern oft auch eine Investition in Wertsteigerung und Klimaschutz. 🌍💡

📝 Überblick der wichtigsten Paragraphen

Paragraph

Inhalt

Bedeutung beim Eigentümerwechsel

§ 71

Austausch alter Heizkessel

Gilt bei >30 Jahre alten Anlagen

§ 72

Dämmung oberster Geschossdecke

Pflicht bei ungedämmten Decken

§ 73

Dämmung von Leitungen

Gilt für Rohre in unbeheizten Räumen

§ 74

Übergang der Pflichten bei Eigentümerwechsel

Schlüsselnorm – löst Pflicht aus

§ 108

Sanktionen bei Verstößen

Bußgeld bis 50.000 €

Hinweis: 
Unsere Know-How-Artikel sind weder Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Bitte besprechen Sie Ihre rechtlichen bzw. finanziellen Angelegenheiten unbedingt mit entsprechenden Experten (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Finanzberater) Ihres Vertrauens.

Ihre Ansprechpartner

Friedhart Reiner

Geschäftsführer und Immobilienmakler

Anja Ass

Immobilienmaklerin

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